Die 2017 geschaffene ICT-Regelung (Intra Corporate Transfer) macht den Personaleinsatz flexibler

Mitarbeiter, die bereits an außereuropäischen Standorten eingesetzt sind, können nun auch an den europäischen Standorten desselben Unternehmens tätig werden. die 2017 eingeführte ICT-regelung macht es möglich. Führungskräfte, Spezialisten und Trainees benötigen dazu lediglich einen Aufenthaltstitel in einem einzigen EU-Mitgliedstaat; mit diesem können sie dann flexibel an Standorten in weiteren EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Hierzu wurde ein komplett elektronisches Verfahren geschaffen, das bereits vom Ausland aus betrieben werden kann. Ein persönliches Vorsprechen ist in der Regel nicht mehr notwendig, es muss auch nicht mehr ein eigener Aufenthaltstitel in jedem Mitgliedstaat beantragt werden. Für Unternehmen ist die Personalrotation somit transparenter und sicherer, da ein Rechtsanspruch auf diese Zuwanderungsmöglichkeit geschaffen wurde.

Der Politikwissenschaftler Dr. Andreas Müller, stellvertretender Referatsleiter Grundsatzfragen Migration im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), erklärt dazu: „Mit den Erleichterungen beim unternehmensinternen Transfer und den Möglichkeiten der Blauen Karte hat Deutschland aufenthaltsrechtliche Instrumente, die bereits jetzt global agierenden Unternehmen Rechtssicherheit bei Anwerbung, Einstellung und Personalrotation hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten bieten.“

Beispiel: Ein Unternehmen mit Standorten in Deutschland, Frankreich und Pakistan hat einen Anspruch darauf, seine pakistanischen Spezialisten auch in Deutschland und Frankreich einsetzen zu können. Ist der längste Aufenthalt beispielsweise in Frankreich geplant, wird dort der Aufenthaltstitel „ICT-Karte“ erteilt. Mit diesem Titel ist es dann möglich, den Spezialisten flexibel und kurzfristig auch in Deutschland einzusetzen. Gerade der Austausch von spezifischem Know-how innerhalb des Unternehmens wird somit gefördert.

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