Der Deutsche Bundestag hat am 21.04.2021 das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – die sog. „Notbremse“ (anwendbar ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100)  verabschiedet. Am 22.04.2021 hat der Bundesrat hierzu grünes Licht gegeben.

Tritt die „Notbremse“ aufgrund hoher Infektionszahlen in Kraft, werden die Rechte und Pflichten sowohl von ArbeitgeberInnen als auch von ArbeitnehmerInnen berührt:

  • Bisher mussten ArbeitgeberInnen ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice ermöglichen – diese in der Arbeitsschutzverordnung geregelte Verpflichtung war zuletzt bis zum 30.04.2021 befristet. Jetzt wurde diese Verpflichtung in das Infektionsschutzgesetz in einen neuen
    28b Abs. 7 verlagert; ArbeitgeberInnen können sich ihr nur entziehen, soweit zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Eine Mindestbetriebsgröße ist nicht vorgesehen, daher gilt die Verpflichtung auch für Klein(st)betriebe.
  • Einen vom Arbeitgeber angebotenen Homeoffice-Arbeitsplatz konnten ArbeitnehmerInnen bislang ablehnen. Eine Versetzung in das Homeoffice ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage war rechtlich nicht möglich.

Mit dem neuen § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr eine Pflicht zur Übernahme von Homeoffice-Arbeit geschaffen: Die Beschäftigten haben ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können in der Wohnsituation der Beschäftigten liegen, beispielsweise wenn ein ungestörtes Arbeiten aufgrund der Anwesenheit anderer Personen oder räumlicher Enge nicht möglich ist oder wenn eine ausreichende technische Ausstattung nicht zur Verfügung steht. Die entgegenstehenden Gründe von Beschäftigten müssen nicht „zwingend“ oder „erheblich“ sein.

Beide Regelungen sind zunächst bis 30.06.2021 befristet.

Über unsere Autorin:

Dr. Katharina Reidel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei Horn + Dr. Reidel in Nürnberg. Seit Jahrzehnten vertritt und berät sie Unternehmer aller Größenordnungen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, sowohl außergerichtlich als auch vor den deutschen Arbeitsgerichten. Darüber ist Frau Dr. Reidel als Fachautorin und Referentin tätig und Inhaberin eines Lehrauftrages für Arbeitsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen