Seit dem 1. Januar 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Wohnraum zu Kosten anbieten, die bis zu einem Drittel niedriger liegen als die ortsübliche Miete, ohne dass die begünstigten Arbeitnehmer dies als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Das sieht die IHK als einen wichtigen Schritt, der allen Unternehmen unabhängig von Betriebsgröße und Standort bessere Chancen zur Fachkräftesicherung eröffent.

Schon seit langem empfiehlt die IHK Nürnberg für Mittelfranken eine Förderung von Werkswohnungen. Dies würde Unternehmen ermöglichen, ihren Beschäftigten oder Bewerberinnen und Bewerbern Wohnraum zu bezahlbaren Mieten auch an hochpreisigen Immobilienstandorten oder in kurzer Entfernung zum Unternehmensstandort anzubieten. Im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte kann das den Ausschlag geben, wenn damit hohe Kosten oder lange Anfahrtzeiten reduziert werden können. Die Ergebnisse der IHK-Standortumfrage 2019 bestärkten die IHK weiter, noch stärker für öffentlich geförderte Werkswohnungen zu werben. Im gesamten Ballungsraum Nürnberg hatten die befragten Unternehmen hohe Unzufriedenheit über gestiegene Grundstücks- und Immobilienpreise geäußert und die zunehmende Standortnachteile beklagt – in einer Situation, in der sie zugleich händeringend nach beruflich qualifizierten Fachkräften suchen.

Ende 2019 folgte der Gesetzgeber der IHK-Anregung und erweiterte die Regelungen zum steuerfreien Sachbezug in § 8 (2) EStG um den neuen Satz 12: „Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.“