Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangszeit des Brexit-Austritts, in der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs noch nach EU-Regelungen beschäftigt werden können. Ab dem 1.1.2021 gelten neue Regelungen für deren Beschäftigung.
Dies gilt vor allem dann, wenn
- britische Staatsangehörige oder
- Familienangehörige britischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
bereits vor dem 31. Dezember 2020 bei Ihnen legal gearbeitet haben.
Sie können dann, ohne sich weitere Dokumente vorlegen zu lassen, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch danach weiter beschäftigen. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen. Bis zum 30. Juni 2021 können Sie der Aussage britischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu haben, vertrauen. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Betroffenen am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben. Danach sollten Sie verlangen, dass diese Rechtsstellung nachgewiesen wird, indem der oder die Angestellte den Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigt und Ihnen einen Nachweis darüber vorlegt.
Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht -durch Dokumente nachgewiesen –ausnahmsweise unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt von der zuständigen Ausländerbehörde. Sind sie als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU-oder EWR-Staates, gilt dies nicht.
Weitere Informationen, was Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zu beachten haben, finden Sie im Merkblatt des BMAS. Die FAQ des BMAS geben weitere Informationen zu den Auswirkungen des Brexit
Informationen zur Beschäftigung von Drittstaatangehörigen erhalten Sie beim IHK-Firmenservice internationale Fachkräfte