In Fortsetzung des Bund-Länder-Programms „Initiative Inklusion“, mit dem seit 2011 die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verbessert werden kann, stellt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nach Ausschöpfung der Bundesmittel seit 2015 Mittel der bayerischen Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Das Förderprogramm wird für zwei Themenbereiche erneut verlängert bis 31. Dezember 2021.

Handlungsfeld 2: Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Die Förderung richtet sich an alle Arbeitgeber, die schwerbehinderte junge Menschen ausbilden, unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX.

Inhalt:

Für jeden neu geschaffenen Ausbildungsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten. Dies gilt auch für die erstmalige Besetzung eines bereits bestehenden Ausbildungsplatzes mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten jungen Menschen. Primär werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert, wozu auch rein betrieblich durchgeführte Sonderausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG (§ 66 BBiG) und der Handwerksordnung – HwO (§ 42m HwO) sowie Ausbildungen in Inklusionsbetriebe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX (§ 215 ff. SGB IX) zählen. Die Prämie ergänzt die Regelleistungen der Arbeitsverwaltung.

Die Förderung ist  vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses beim regional zuständigen ZBFS-Inklusionsamt zu beantragen. Weitere Information und Antragsformulare finden Sie unter  ZBFS – Inklusionsprämie: Ausbilden (HF2) (bayern.de)

Handlungsfeld 3: Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen

Durch die Förderung sollen schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet sind, die Möglichkeit erhalten, in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Beschäftigung zu finden.

Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euroerhalten. Dies gilt auch für die erstmalige Besetzung eines bereits bestehenden Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten älteren Menschen.

Inhalt:
Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten. Dies gilt auch für die erstmalige Besetzung eines bereits bestehenden Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten älteren Menschen. Die Prämie ergänzt die Regelleistungen der Arbeitsverwaltung.

Betriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen und Betroffene einstellen, können nach § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) attraktive Zuschüsse zu den Investitionskosten von bis zu 50.000 Euro erhalten.

Die Förderung ist vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses beim regional zuständigen ZBFS-Inklusionsamt zu beantragen. Weitere Information und Antragsformulare finden Sie unter ZBFS – Inklusionsprämie: Arbeit (HF3) (bayern.de)